Arbeitgeber müssen ihre Azubis schützen

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
© mediaphotos/GettyImages
Anzügliche Witze, belästigende Blicke, unerwünschte Berührungen: Jeder elfte Arbeitnehmer in Deutschland wurde innerhalb von drei Jahren am Arbeitsplatz schon einmal sexuell belästigt.
Sylvia Rollmann
Sylvia Rollmann
Freie Journalistin

Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus dem Jahr 2019, für die mehr als 1.500 erwerbstätige Personen befragt wurden. Dabei waren Frauen mehr als doppelt so häufig betroffen wie Männer.

„Sexuelle Belästigung ist ein gravierendes Problem und kann für die Betroffenen schwerwiegende Folgen haben“, sagt Bernhard Franke, kommissarischer Leiter der Antidiskriminierungsstelle. Trotzdem beschweren sich laut Studie gerade einmal 23 Prozent der Opfer offiziell, den Rechtsweg beschreitet nahezu niemand (ein Prozent). Insbesondere jungen Betroffenen, die wenig Berufserfahrung hätten und – wie Auszubildende oder Praktikanten – in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden, falle es schwer, sich zur Wehr zu setzen, betont Franke. „Viel zu oft enden die Vorfälle damit, dass die Betroffenen versetzt werden oder ihren Job verlieren, nicht die Täter.“

„Bis sich ein Vorwurf erhärtet, ist auch der vermeintliche Täter zu schützen. Denn ist ein Verdacht erst einmal ausgesprochen, ist der Ruf beschädigt.“

Tanja Traub, IHK Nordschwarzwald

Jeden Vorwurf prüfen

Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist es die Pflicht des Arbeitgebers, seine Auszubildenden ebenso wie langgediente Mitarbeiter aktiv vor „Benachteiligungen“ zu schützen. Er hat sexueller Belästigung vorzubeugen, zum Beispiel durch eine Betriebsvereinbarung, durch Infomaterial oder Schulungen; gleichzeitig muss er eine interne Beschwerdestelle benennen und die Belegschaft über diesen Anlaufpunkt bei Belästigung und Diskriminierung informieren. Das Gesetz verpflichtet ihn, jeden Vorwurf zu prüfen und – falls nötig – einzugreifen. Die Sanktionen reichen dabei von der Ermahnung oder Abmahnung bis hin zur Versetzung oder Kündigung des Täters. Auch bei Übergriffen durch Dritte, etwa durch Vertragspartner oder Kunden, muss er aktiv werden.

 „Sehen Sie hin, nicht weg“ 

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hat Folgen – für das Opfer und das Unternehmen. „Wo Grenzüberschreitungen hingenommen werden, ist das Betriebsklima unweigerlich gestört“, erklärt Tanja Traub, Mitglied der Geschäftsführung der IHK Nordschwarzwald und zuständig für den Bereich Berufsbildung. Die Folge seien geringere Arbeitsleistungen, Fehlzeiten wegen Krankheit, Abbruch der Ausbildung und Verlust von gutem Personal, heißt es im Merkblatt „Sexuelle Belästigung“, das die Kammer zusammen mit der Pforzheimer Beratungsstelle Lilith e.V. für Azubis und Ausbilder herausgegeben hat. „Wird ein Betrieb verklagt, weil er nichts oder zu wenig gegen gemeldete Übergriffe unternommen hat, ist zudem mit einem großen Imageverlust zu rechnen“, warnt Traub.

Gerade deshalb komme Ausbildern und Personalverantwortlichen eine Schlüsselrolle zu. Sie seien die Vorbilder, die mit klarer Linie und respektvollem Verhalten – insbesondere jungen und neuen Mitarbeitern gegenüber – zu einem belästigungsfreien Betriebsklima beitragen könnten, sagt Traub. Es sei ihre Aufgabe, auf die rechtlichen und betriebsinternen Rahmenbedingungen hinzuweisen und zu kommunizieren, dass Verstöße nicht geduldet würden. Gebe es im Betrieb kein Reglement, das das Vorgehen bei Belästigung regelt, dann liege es in ihrer Verantwortung, den Kontakt zu geschultem Fachpersonal oder externen Beratungsstellen herzustellen. „Sehen Sie hin, nicht weg, und sprechen Sie Grenzverletzungen im betrieblichen Alltag an! Nehmen Sie auch Auszubildende ernst, die sich über Belästigungen beklagen, die Ihnen harmlos erscheinen! Haben Sie den Mut, festgefahrene Muster zu hinterfragen“, rät die IHK. Doch: Nicht immer sind die Anschuldigungen gerechtfertigt. Tanja Traub: „Bis sich ein Vorwurf erhärtet, ist auch der vermeintliche Täter zu schützen. Denn ist ein Verdacht erst einmal ausgesprochen, ist der Ruf beschädigt.”

Sylvia Rollmann

Sexuelle Belästigung

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bewirkt, dass die Würde einer Person verletzt wird. Die Bandbreite reicht von der anzüglichen Bemerkung oder der Aufforderung zu intimen Handlungen bis hin zu unangemessenen körperlichen Berührungen und Gewalt. Je nach Ausmaß sind sexuelle Belästigungen strafbare Handlungen, die zur Anzeige gebracht werden können.

Schutzpflicht

Arbeitgeber müssen jede Beschwerde prüfen und dafür sorgen, dass belästigendes Verhalten aufhört. Schützen sie betroffene Personen nach einer Meldung nicht, machen sie sich schadensersatzpflichtig. Gleichzeitig haften Arbeitgeber auch dem mutmaßlichen Täter gegenüber, sollten eingeleitete Sanktionen nicht berechtigt oder unverhältnismäßig sein.

Beschwerdestelle

Laut AGG muss es in jedem Betrieb eine Beschwerdestelle geben, die das Beschwerderecht der Beschäftigten gewährleistet. Dafür müssen Arbeitgeber keine neue zusätzliche Stelle schaffen; sie können eine einzelne Person oder eine bestehende betriebliche Institution damit betrauen. So kann die Beschwerdestelle beim Betriebsrat, bei dem Gleichstellungs- oder Behindertenbeauftragten angesiedelt sein, sofern dadurch keine Interessenskonflikte entstehen. Die konkrete Ausgestaltung bleibt den Unternehmen überlassen.

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