Berufsausbildungsbeihilfe
Wer eine staatlich anerkannte duale Ausbildung macht, der hat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Voraussetzung ist, dass der Azubi nicht bei den Eltern wohnt und der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. BAB wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt und muss nicht zurückgezahlt werden. Wie hoch die monatliche Förderung ausfällt, hängt von der Art der Unterbringung, der Höhe der Ausbildungsvergütung, dem Jahreseinkommen der Eltern und des Ehe- beziehungsweise Lebenspartners ab. Die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) wird einkommensunabhängig gefördert.
BAföG
Wer eine schulische Ausbildung macht, kann Leistungen aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragen, vorausgesetzt, die besuchte Schule ist förderungsfähig. BAföG wird individuell berechnet, dabei wird geklärt, ob der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch das der Eltern/des Partners gedeckt werden kann. Auszubildende, die bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben, können nur in Ausnahmefällen gefördert werden. Der BAföG-Antrag ist beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einzureichen. Anders als bei Studierenden muss das so genannte Schüler-BAföG nicht zurückgezahlt werden.
Bildungskredit
Gibt es keine Förderung oder das Geld reicht trotz Förderung nicht, dann kann ein Bildungskredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) helfen. Der Kredit wird Azubis gewährt, die in den letzten 24 Monaten ihrer Ausbildung und zwischen 18 und 35 Jahre alt sind. Er ist unabhängig vom eigenen Einkommen oder dem der Eltern. Nach einer Frist von vier Jahren beginnt die Rückzahlung in monatlichen Raten von 120 Euro an die KfW.